Deutsche Gesellschaft
für Hypnose und Hypnotherapie e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Coesfeld.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr .


§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist es, die beruflichen Interessen der Mitglieder wahrzunehmen und den Gegenstand der wissenschaftlichen Hypnose in psychologischen und beruflich relevanten Fachkreisen zu fördern. Er leistet durch seine Arbeit einen Beitrag zu beruflicher Fort- und Weiterbildung interessierter Diplom-Psychologen, Ärzte und Zahnärzte.
2. Der Verein erfüllt diesen Zweck insbesondere durch:
a) Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen in klinischer und experimenteller Hypnose,
b) Veranstaltung von überregionalen Tagungen und Kongressen.
c) Gründung und Koordination von regionalen Arbeitsgruppen.
d) Beachtung ethischer Grundsätze der International Society of Hypnosis (ISH) für die Anwendung und Weitergabe hypnotischer Techniken. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.
e) Die Herausgabe oder die Beteiligung an der Herausgabe einer deutschsprachigen wissenschaftlichen Fachzeitschrift. Der Vorstand bestimmt zu diesem Zweck einen geeigneten Herausgeber.

     

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die DGH e.V. mit Sitz in Coesfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet auf schriftlichen Antrag des Interessenten der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
2. Jede/r  approbierte Psychologische Psychotherapeut /- in und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut / -in sowie Diplom-Psychologe / -in mit Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz (HPG) oder Master in Psychologie mit Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz (HPG), jede/r Ärztin/Arzt, sowie jede/r Zahnärztin/Zahnarzt kann nach zweijähriger außerordentlicher Mitgliedschaft den Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft bei dem Vorstand der DGH stellen. Der Vorstand wird dem Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft regelmäßig stattgeben, wenn der Antragsteller den Nachweis ausreichender praktischer und theoretischer Kenntnisse auf dem Gebiet der Hypnose bzw. Hypnotherapie erbringt.
Dieser Nachweis wird regelmäßig erbracht durch Vorlage des:
    - Zertifikats als Hypnotherapeut
    - Zertifikats für medizinische Hypnose
    - Zertifikats für zahnmedizinische Hypnose
    oder durch Vorlage gleichwertiger Nachweise.
Über die Gleichwertigkeit des Nachweises entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher Erkenntnisse.
3. Als außerordentliche Mitglieder können alle Personen mit abgeschlossener Hochschulausbildung in Psychologie, Medizin und Zahnmedizin, sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen / ten, aufgenommen werden. Außerdem können Studierende der Psychologie nach dem Vordiplom, Bachelor der Psychologie sowie Studierende der Medizin und Zahnmedizin nach dem Physikum außerordentliche Mitglieder werden. Das außerordentliche Mitglied kann kein Vorstandsamt bekleiden.
4. Diplom-Psychologen mit besonderer wissenschaftlicher Qualifikation kann der Vorstand auf Antrag die ordentliche Mitgliedschaft zuerkennen.
5. Persönlichkeiten, die sich um das Vereinsziel besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen zu Ehrenmitglieder gewählt werden.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
        a) mit dem Tod des Mitglieds.
        b) durch freiwilligen Austritt.
        c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
        d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Er ist mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es nach einmaliger schriftlicher Mahnung an die dem Verein bekannte Adresse des Mitglieds länger als zwei Monate mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in Verzug ist. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mit einfachem Schreiben mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder persönlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu geben und zu begründen. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden und verpflichtet ihn, die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Andernfalls gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

 
§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Dem Vorstand können nur ordentliche Mitglieder angehören.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Ein Jahr vor Ablauf der regulären Amtszeit finden die Neuwahlen für die nächste Amtsperiode statt. NEU in den Vorstand der nächsten Amtsperiode gewählte Vorstandsmitglieder tragen den Zusatz “elect” zur Amtsbezeichnung und nehmen an der Vorstandsarbeit beratend teil. Der neue Vorstand nimmt seine Amtsgeschäfte nach einer Übergabezeit seitens des alten Vorstandes nach spätestens vierzehn Tagen auf. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, rückt ein bereits gewähltes Vorstandsmitglied “elect” nach. Ist kein Vorstandsmitglied “elect” gewählt, so kann der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestimmen.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten, vertreten.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
5. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kan abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

 
§ 7 Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten einberufen werden. Vorstandssitzungen können auch mittels Kommunikationsmedien abgehalten werden (z.B. Telefonkonferenz). Gleich ob die Einberufung schriftlich, telefonisch oder telegrafisch erfolgt, ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder ein Vizepräsident, anwesend sind.
3. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der Präsident, bei dessen Verhinderung ein Vizepräsident, bei zwei Vizepräsidenten der an Lebensjahren ältere .
4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.


§ 8 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung haben ordentliche und Ehrenmitglieder zwei Stimmen, während den außerordentlichen Mitgliedern je eine Stimme zukommt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, es ist nicht übertragbar.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

    (a) Die Wahl und Abberufung des Vorstandes.
    (b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von drei Jahren.

Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchhaltung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

    (c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands.
    (d) Erlass einer Beitragsordnung.
    (e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    (f) Beschlussfassung über Berufung gegen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
    (g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    (h) Die Mitgliederversammlung bestellt entsprechend § 11 a der Satzung die  
         Datenschutzbeauftragten der DGH.
     (i) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die
         Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
2. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand verpflichten, einen Ausschuss einzusetzen. Ein Ausschuss darf sich nicht ausschließlich aus Vorstandsmitgliedern zusammensetzen.


§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung

1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Die Einladung dazu erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche schriftliche Einladung des Vorstandes bei einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Anstelle eines Einladungsschreibens genügt eine entsprechende Einladung in der Mitgliederzeitschrift.
2. Die Tagesordnung schlägt der Vorstand vor. Jedes Mitglied hat das Recht, per Einschreiben bis spätestes zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung weitere Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung in der Weise zu ergänzen, dass die neu hinzukommenden Tagesordnungspunkte in der Reihenfolge ihres Zugangs beim Vorstand den Tagesordnungspunkten laut Einladung nachgeordnet werden. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags bedarf es einer einfachen Mehrheit.


§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wählt den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird der Wahlleiter mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie kann jedoch die Zulassung von Gästen beschließen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen (s.§ 8.1) ist erforderlich zur Änderung der Satzung. Zur Auflösung des Vereins, zu der vom Vorstand schriftlich eingeladen werden muss, bedarf es 4/5 der abgegebenen Stimmen. Als abgegebene Stimmen zählen dabei die Stimmen der persönlich anwesenden Mitglieder.
5. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben. Vom Inhalt der Niederschrift ist den Mitgliedern durch einfachen Brief oder durch Abdruck in der Mitgliederzeitschrift Kenntnis zu geben.
 
§ 11 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 2/5 aller Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird. Im übrigen gelten die § 7,8 entsprechend.
 
§ 11a Beirat für Fragen des Datenschutzes

1. Der Beirat besteht aus mindestens einem Datenschutzbeauftragten der DGH. Die Beauftragten werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der DGH gewählt.
2. Die Datenschutzbeauftragten werden auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Datenschutzbeauftragten sind der Mitgliederversammlung und dem Vorstand berichtspflichtig, jedoch nur der Mitgliederversammlung unmittelbar unterstellt.
3. Der Vorstand, Ausschüsse und die Geschäftsstelle der DGH werden in allen Fällen, die datenschutzrelevant sind, von den Datenschutzbeauftragten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beraten.

 
§ 11b Regionalgruppen

1. Mitglieder des Vereines können sich zu eigenständigen Regionalgruppen zum kollegialen Austausch von Erfahrungen und zur kollegialen Supervision zusammenschließen. Die Verfolgung von primär wirtschaftlichen Zielen ist ausgeschlossen.
2. Den Regionalgruppenmitgliedern steht es frei, die Form eines selbständigen nichtrechtsfähigen Vereines oder eines rechtsfähigen Vereines zu wählen. Sie sind aber verpflichtet eine der beiden Formen zu bestimmen und die gesetzlichen Regelungen einzuhalten.
3. Die Regionalgruppen sind keine Organe des Vereins und des weiteren nicht berechtigt, Geschäfte im Namen der DGH zu tätigen, es sei denn, dass eine schriftliche Genehmigung des Vorstandes der DGH vorliegt.
4. Die DGH erlaubt der Regionalgruppe auf Antrag mit dem jederzeitigen Recht zum Widerruf ohne Begründung die Führung des Namens der DGH in ihrem Namen in der folgenden Schreibweise:
Regionalgruppe (Ort) in der Deutschen Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie e.V.
5. Die Regionalgruppe hat die Interessen der DGH und ihrer Mitglieder zu wahren. Die gleichzeitige offizielle oder inoffizielle Vertretung anderer Organisationen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vorstand der DGH schriftlich seine Einwilligung erteilt hat.
6. Veranstaltungen, Veröffentlichungen oder Hinweise der Regionalgruppe müssen deutlich erkennen lassen, dass nur die Regionalgruppe und nicht die DGH verantwortlich ist, es sei denn, der Vorstand der DGH hat hierfür schriftlich sein Einverständnis erteilt.
7. Die Regionalgruppe ist organisatorisch und finanziell unabhängig von der DGH. Wird die Regionalgruppe in Ausnahmefällen für die DGH tätig, erfolgt nach vorheriger Genehmigung und Absprache mit dem Vorstand der DGH die Erstattung der Auslagen und Kosten durch die DGH.
8. Die Regionalgruppe ist berechtigt, entstehende Kosten nach eigener Beschlussfassung der Mitglieder der Regionalgruppe untereinander umzulegen. Hierzu sind bestehende gesetzliche und steuerliche Vorschriften zu beachten.
9. Die DGH ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Finanzen der Regionalgruppe zu überprüfen. Die finanziellen Verpflichtungen der Regionalgruppe treffen nur diese selbst.
10. Die Regionalgruppe verpflichtet sich, die Satzung, die zugehörigen Ordnungen sowie die ethischen Grundsätze der DGH zu beachten.
11. Die DGH ist berechtigt, jeder Regionalgruppe ihre Tätigkeit als Regionalgruppe zu untersagen, wenn die Besorgnis besteht, dass die Regionalgruppe ihren satzungsmäßigen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt. Für diesen Fall gilt die Regionalgruppe als aufgelöst und hat die Verwendung des Namens der DGH und alle Hinweise auf die DGH unverzüglich einzustellen.

 
§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 04.10.1996 in Kraft.
Satzungsänderungen der MV  vom 02.10.1998, 01.10.1999, 05.10.2000, 28.09.2001, 17.11.2006, 16.11.2007 sowie 15.11.2013 berücksichtigt.