Kriterien für die Ernennung

als Dozent*in, Weiterbildungsleiter*in, Leiter*in eines Weiterbildungszentrums und Supervisor*in

 

PRÄAMBEL

Die Deutsche Gesellschaft für Hypnose und Hypnotherapie steht seit ihrer Gründung für eine qualitätsgesicherte, interdisziplinäre Fort- und Weiterbildung in Hypnose und Hypnotherapie.


Dozent*innen, Leiter*innen von Weiterbildungen, Leiter*innen von Weiterbildungszentren und Supervisor*innen der DGH sollen in besonderem Maße durch ihre persönliche, fachliche und didaktische Qualifikation befähigt sein, die Anwendung der Hypnose und Hypnotherapie fachlich anzuleiten und qualifiziert zu beurteilen.

 

1.    ERNENNUNG ZUM/ZUR DOZENT*IN DER DGH

1.1.    Kriterien zur Ernennung von Dozent*innen

  1. Ordentliches Mitglied der DGH,
  2. Führen des DGH-Zertifikats (ärztliche Hypnose, Hypnotherapie, zahnärztliche Hypnose) seit mindestens zwei Jahren,
  3. Mindestens fünfjährige Tätigkeit als approbierte/r Psychotherapeut*in, Zahnärzt*in, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in oder als Ärzt*in,
  4. Hospitation bei drei Seminaren zu insgesamt 48 Fortbildungseinheiten in Fort –und Weiterbildungszentren der DGH, in dem die eigene originäre Weiterbildung nicht absolviert wurde. Dabei ist eine Verteilung auf G-, F-, T- Kurse anzustreben. Eine Kursgebühr ist zu entrichten.
  5. Erfolgreiche Durchführung von mindestens zwei ganztägigen Seminaren zu unterschiedlichen Themen auf dem Jahreskongress der DGH, die durch einen vom Vorstand der DGH Beauftragten evaluiert wurden,
  6. Vorliegen der fachlichen und persönlichen Eignung.

 

1.2.    Ernennung zum Dozent*in

Bei Erfüllung der unter 1.1. genannten Kriterien kann der Vorstand den/die Antragsteller*in zum/zur Dozent*in ernennen. Die Befugnis zur Weiterbildung kann vom Vorstand der DGH entzogen werden, wenn fünf Jahre lang keine Lehrtätigkeit für die DGH erfolgte.

 

2.    ERNENNUNG ALS LEITER*IN EINER WEITERBILDUNG UND EINES WEITERBILDUNGSZENTRUMS DER DGH

Jede/r ordentliche Dozent*in der DGH kann einen Antrag auf Ernennung zum/zur Leiter*in der Weiterbildung und eines Weiterbildungszentrums der DGH stellen. Der Antrag ist an den Vorstand der DGH vor Eintritt in das Ernennungsverfahren zu stellen.


Der Ort der Weiterbildung und des Weiterbildungszentrums für die Durchführung der Curricula wird vom Vorstand in Absprache mit dem/der Antragsteller*in unter pragmatischen Gesichtspunkten bestimmt, wobei Gebietsschutz zu bestehenden Zentren zu gewährleisten ist.

 

2.1.    Kriterien zur Ernennung als Leiter*in der Weiterbildung der DGH

  1. Ernennung als Dozent*in,
  2. Vorliegen der fachlichen und persönlichen Eignung,
  3. Anerkennung der Durchführungsbestimmungen (s. Punkt 5.) und Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der DGH.

 

2.2.    Ernennung zum/zur Leiter*in eines Weiterbildungszentrums der DGH

Bei Erfüllung der unter 2.1. genannten Kriterien sowie nach erfolgreicher Organisation von einem kompletten Grund- und Fortgeschrittenen-Curriculum innerhalb von zwei Jahren kann der Vorstand den/die Antragsteller*in zum/zur Leiter*in eines Weiterbildungszentrums der DGH ernennen. Hierfür wird ein Kooperationsvertrag abgeschlossen.


Die Aufrechterhaltung des Status als Leiter*in eines Weiterbildungszentrums ist abhängig von der regelmäßigen Durchführung der DGH-Curricula. Sollten nach drei Jahren keine G- und F-Kurse durchgeführt worden sein, kann die Kooperation durch den Vorstand der DGH beendet werden. Die Leitung der Weiterbildung und eines Weiterbildungszentrums kann auch durch den Vorstand entzogen werden, wenn keine fachliche oder persönliche Eignung mehr vorliegt.

 

3.    ERNENNUNG ZUM/ZUR SUPERVISOR*IN DER DGH

3.1.    Kriterien zur Ernennung von Supervisor*innen

  1. Mindestens zwei Jahre Tätigkeit als Dozent*in,
  2. Nachweis von mindestens 80 Fortbildungseinheiten selbst geleiteter Kurse in klinischer Hypnose und Hypnotherapie gemäß dem Curriculum der DGH, im Rahmen des Kongresses der DGH oder im Rahmen der von der DGH veranstalteten Kurse der regionalen Fort- und Weiterbildung,
  3. Hospitation bei 20 Fortbildungseinheiten bei mindestens zwei Supervisor*innen der DGH,
  4. Fachliche und persönliche Eignung,
  5. Anerkennung der Durchführungsbestimmungen (s. Punkt 5.).

 

3.2.    Ernennung als Supervisor*in

Bei Erfüllung der unter 3.1. aufgeführten Kriterien kann der Vorstand den/die Antragsteller*in zum/zur Supervisor*in der DGH ernennen. Die Befugnis zur Supervision kann vom Vorstand der DGH entzogen werden, wenn der/die Supervisor*in über fünf Jahre keine Supervisionen durchgeführt hat oder die Supervision inhaltlich nicht den Zielen der DGH entspricht (Supervisor*innen sind nachweispflichtig).

 

4.    WIDERRUF/WIDERSPRUCH

4.1.    Widerruf

In begründeten Fällen kann eine Ernennung zum/zur Dozent*in, Leiter*in einer Weiterbildung und eines Weiterbildungszentrums und Supervisor*in seitens des Vorstandes widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen zur Ernennung nicht mehr gegeben sind, gegen die satzungsgemäßen Ziele der DGH zuwider gehandelt wurde, die persönliche und fachliche Eignung nicht mehr festgestellt werden kann, die Durchführungsbestimmungen für die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der DGH (s. Punkt 5.) nicht eingehalten oder die ethischen Grundsätze der DGH bzw. des jeweiligen Berufsstandes verletzt wurden.

 

4.2.    Widerspruch

Gegen diese Entscheidungen des Vorstandes besteht die Möglichkeit des Widerspruches vor einem in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Ausschuss von drei ordentlichen Mitgliedern. Diese sind mit einfacher Mehrheit entscheidungsbefugt.

 

5.    DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN für Dozent*innen, Leiter*innen von Weiterbildungen und Weiterbildungszentren und Supervisor*innen der DGH

5.1. Die von der DGH berufenen Leiter*innen von Weiterbildungen und von Weiterbildungszentren sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß den Durchführungsbestimmungen der Fort- und Weiterbildungsordnung, der Satzung der DGH und ihres Kooperationsvertrages verantwortlich. Die Veranstaltungen werden anerkannt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

5.1.1. Die Anmeldung geplanter Kurse beim Vorstand der DGH und der Geschäftsstelle erfolgt durch deren Veröffentlichung auf der Homepage der DGH unter dem Status „der beantragten Akkreditierung“ durch den Leiter der Weiterbildung.

Zur Anmeldung der geplanten Veranstaltung ist der Titel der Veranstaltung (entsprechend Weiterbildungsrichtlinien) der DGH zu benennen und zusammen mit dem Konzept und den Unterrichtsmaterialien der Veranstaltung in der Geschäftsstelle einzureichen. Bei wiederholten Veranstaltungen mit identischem Konzept, ist nur der Termin und Titel mitzuteilen. Die Anmeldung der Veranstaltung hat mindestens sechs Wochen vor deren geplanten Beginn über die Geschäftsstelle der DGH zu erfolgen. Nach einmaliger Prüfung der eingereichten Unterlagen durch einen Beauftragten des Vorstandes der DGH wird die Akkreditierung auf der Homepage der DGH ausgesprochen bzw. bestätigt.

5.1.2. Die Qualitätssicherung der Weiterbildungsveranstaltungen der DGH erfolgt durch eine Evaluierung der Veranstaltung, hierfür ist der/die Weiterbildungsleiter*in verantwortlich. Die anonymisierten Evaluationsergebnisse können bei Bedarf vom Vorstand der DGH angefordert werden.

5.1.3. Nach Abschluss der Veranstaltung erfolgt die Zusendung der Liste der Teilnehmenden mit deren Berufsbezeichnungen, E-Mail-Adressen und vollständiger Adresse durch den/die Leiter*in der Weiterbildung an die Geschäftsstelle der DGH. Dies sollte spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

5.1.4. Gebührenordnung: Für Fortbildungen ist eine Akkreditierungsgebühr von 75 Euro je 16 FE an die Geschäftsstelle der DGH zu entrichten. Für Supervisionen ist keine Akkreditierungsgebühr zu entrichten.

Für ausgefallene Veranstaltungen wird keine Gebühr berechnet.
Die Überweisung der Gebühr kann am Ende des Jahres für alle Veranstaltungen erfolgen.


5.2. Die DGH führt eine Liste der Weiterbildungszentren sowie eine Dozenten- und Supervisoren-Liste online, die auf Anfrage von der Geschäftsstelle auch an Interessenten versandt wird.

 

6.    GASTREFERENT*INNEN

Von den Zulassungskriterien sind Gastreferent*innen ausgenommen, die vom Vorstand oder Weiterbildungsleiter*innen zu Veranstaltungen während des Jahreskongresses oder im Rahmen der regionalen Weiterbildung eingeladen werden. Auch für Veranstaltungen mit Gastreferenten müssen Termin und Titel an die Geschäftsstelle vorab gesendet werden.

 

7.    INKRAFTTRETEN 

Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die alten Kriterien gelten im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 parallel fort.


Für alle bereits ernannten Dozent*innen, Leiter*innen der Weiterbildung und Weiterbildungszentren und Supervisor*innen gelten mit sofortiger Wirkung diese Richtlinienn.

 

Stand: 23.01.2026

 

Die vorherige Regelung (Stand: 13.07.2021) gilt im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum 31.12.2027 fort.